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Vereinsversammlungen im Herbst absagen!

Dieser Appell richtet sich an die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. Da die Corona-Pandemie wieder deutlich an Fahrt aufnimmt und ein weiterer kompletter Lockdown für unsere Wirtschaft kaum zu verkraften wäre, müssen wir uns alle im privaten Bereich umso stärker einschränken. Dabei zählt jeder Einzelne, auch jeder Angler. Die Angelvereine werden diese Zurückhaltung überstehen, denn das Angeln ist und bleibt attraktiv. Die Mitglieder werden Ihnen auch ohne Versammlungen, die dann mit vielen Personen in geschlossenen Räumen stattfinden würden, in diesem Herbst die Treue halten.
Damit Vereine und Vereinsvorstände rechtlich auf der sicheren Seite sind, wurden in dem sog. „Corona-Gesetz" Sonderregelungen u. a. für Vereine getroffen. Wie man hört, sollen die Übergangsregelungen bis Ende 2021 verlängert werden. In diesem Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist geregelt, dass

• die Amtszeit der Vorstandsmitglieder automatisch verlängert wird,
• virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungserlaubnis möglich sind und
• schriftliche Beschlussfassungen erleichtert werden.

Im Originaltext heißt es:

§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Unsere Mitgliedsvereine werden i. d. R. noch keine virtuellen Mitgliederversammlungen abhalten können, da bei den Vereinen und insbesondere bei den einzelnen Mitgliedern die technischen Voraussetzungen dafür in der Mehrzahl nicht gegeben sind. Vereine können Mitgliederversammlungen daher auch absagen oder verschieben, wenn hierfür ein schwerwiegender Grund vorliegt. Dieser ist durch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zweifelsfrei gegeben. Von der Absage oder Verschiebung müssen ähnlich wie bei der Einladung alle Mitglieder informiert werden. Scheuen Sie sich also nicht davor, diesen Schritt zu gehen, wenn keine unaufschiebbaren Entscheidungen dagegen sprechen. (Wie oben ausgeführt sind anstehende Vorstandswahlen keine solchen unaufschiebbaren Entscheidungen.)
Sollen dennoch Vereinsversammlungen unbedingt abgehalten werden, beachten Sie bitte äußerst penibel die Vorschriften der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung. Da sich die Vorschriften momentan in kurzen Abständen wieder verschärfen, informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) https://www.mags.nrw/coronavirus . Insbesondere sollten Sie den Mindestabstand gewährleisten sowie für die Einhaltung der Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes Sorge tragen. Für die Rückverfolgbarkeit müssen Sie eine Teilnehmerliste führen oder ggf. in Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl auch einen Sitzplan erstellen.
Bitte prüfen Sie auf jeden Fall gut, ob die zu treffenden Entscheidungen auf einer Mitgliederversammlung das gesundheitliche Risiko für Ihre Vereinsmitglieder rechtfertigen.

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