In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit für Personen, welche aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, keine Prüfung zur Erlangung des Fischereischeines ablegen können, einen sog. „Sonderfischereischein" bei ihrer Gemeinde zu beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür der Paragraf 32a des Landesfischereigesetzes (LFischG) in NRW:
§ 32a LFischG – Sonderfischereischein
(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.
Dieser Sonderfischereischein berechtigt den/die Inhaber*in in Begleitung eines Fischereischeininhabers die Angelfischerei auszuüben. Zu beachten gilt hierbei, dass ein gültiger Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer vorliegen muss. Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen Gemeinde.
Weiterführende Links:
Umweltministerium NRW: Fischereiprüfung und Fischereischein
SGV § 32a (Fn 5) Sonderfischereischein | RECHT.NRW.DE