Seitenanfang

Frequently Asked Questions

Häufig gestellte Fragen


1. ANGELREGELUNGEN


Beim Fischfang in den Verbandsgewässern dürfen keine Boote, Modellboote (z. B. Futterboote) oder Schwimmhilfen (z. B. Bellyboats) verwendet werden. Eine Ausnahme ist der Schieder See, wo das Angeln vom Boot erlaubt ist. Hier können auch Boote mit Elektromotoren eingesetzt werden, sofern dafür eine gesonderte Erlaubnis erworben wird. Dies ist über das Online-Portal des LFV oder dem Partner Hejfish zu erwerben. Zudem ist aktuell auf dem Offlumer See die Nutzung von Belly-Booten (ohne Motorantrieb) zugelassen.
Nein! Nur Mitglieder von Vereinen, die beim LFV oder einem befreundeten Verband organisiert sind, können mit Jahreserlaubnisscheinen angeln.
Das Angeln und Anfüttern mit Boilies ist grundsätzlich erlaubt. In den Seen ist das Anlegen eines Futterplatzes, d. h. Anfüttern ohne Angeln, allerdings verboten, weil große Mengen an Boilies ein Gewässer stark belasten. Während des Angelns dürfen höchstens 3 Liter Boilies (Anfuttermittel) mitgeführt und verwendet werden.
Angelzelte sind nur als Wetterschutz erlaubt (kein Zelten/Biwakieren).
Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die keine Schonzeit und/oder kein Mindestmaß nach der Landesfischereiverordnung haben.  Die Verwendung und das Mitführen von lebenden Köderfischen sind verboten! Grundsätzlich dürfen Köderfische nur in dem Gewässer (-system) verwendet werden, in dem sie gefangen wurden, um einer Verbreitung von Fischkrankheiten vorzubeugen. Grundeln sind in unseren Gewässern nicht heimisch und dürfen daher tot als Köderfische verwendet werden.
Im Rahmen des Wiederansiedlungsprojektes der Quappe erfolgt in zahlreichen NRW-Gewässern ein Regelmäßiger Besatz mit Quappen. Dieser Besatz wird i. d. R. durch die lokalen Angelvereine (mit-) getragen. Um diesem Engagement gerecht zu werden und das Nachzuchtprogramm langfristig zu sichern, wird für eine Pilotphase von 5 Jahren (2020 bis 2024) eine limitierte Entnahme von Quappen durch Angler von den Oberen Fischereibehörden zugelassen. Nähere Informationen zu dieser Gewässerkulisse finden Sie hier. Diese Erlaubnis ist auf eine spezifische Gewässerkulisse begrenzt. Außerdem gilt eine Schonzeit vom 15. Dezember - 28. Februar und ein Mindestmaß von 35 cm. Pro Tag dürfen maximal 2 maßige Tiere für den Verzehr entnommen werden. Damit verbunden ist die Pflicht, alle gefangenen Quappen zu melden. Um die Meldung der Quappenfänge zu erleichtern, hat der LFV eine APP entwickelt (Quappen-App) die kostenlos in den entsprechenden Stores von Apple und Google verfügbar ist.
Das Angeln mit Kunstködern in der Hecht- oder Zanderschonzeit ist erlaubt. Beachten Sie jedoch bei der Köderwahl, dass die geschonten Fische nach Möglichkeit nicht an den Haken gehen.
Der Inhaber eines Erlaubnisscheins des LFV hat ein Fangbuch zu führen und dem Verband über seinen Verein eine Zusammenstellung der Fangergebnisse zu übersenden. Der Fang muss nicht sofort am Wasser eingetragen werden. Es sollte aber möglichst bald nach Beendigung des Angelns ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu erfolgen.
Krebsteller dürfen in den Kanälen und der Lippe eingesetzt werden. Es dürfen ausschließlich nicht einheimische Krebse entnommen werden, also i. d. R. Signalkrebs und Kamberkrebs. Der einheimische Edelkrebs darf nicht entnommen werden. Er ist ganzjährig geschützt. Aus diesem Grund sind Krebsteller auch in den stehenden Gewässern verboten, wo z. T. Edelkrebs angesiedelt wurden und eine Verwechslungsgefahr besteht. Für den Einsatz von Krebstellern ist ein Fischereierlaubnisschein sowie selbstverständlich der Fischereischein notwendig. Es darf nur mit einem (1) Krebsteller gefischt werden, der ständig zu beaufsichtigen ist. Er kann also nicht neben stationären Angelruten als zusätzliches Fanginstrument eingesetzt werden. Der Krebsteller ist damit der Köderfischsenke gleichzusetzen, für die vergleichbare Bestimmungen gelten (siehe Erlaubnisschein).
Eine schriftliche Genehmigung ist nicht notwendig.
Generell ist das Angeln mit fluoreszierenden (UV-aktiven) Ködern erlaubt. Da es sich bei Fluoreszenz im weitesten Sinne um eine Materialeigenschaft handelt, fällt die Verwendung entsprechender Köder nicht unter das Verbot von künstlichem Licht zum Fischfang (Landesfischereigesetz NRW §39 (1)). Eine Sonderrolle nehmen UV-aktive Additive ein, mit deren Hilfe Naturködern Fluoreszenz verliehen wird. Weder die Umwelt- noch die Gesundheitsverträglichkeit dieser Stoffe ist bisher abschließend geklärt, sodass wir eine Verwendung dieser Stoffe vorerst nicht empfehlen.

2. ZUGANGSREGELUNGEN


Das Fischen an Betriebsanlagen oder auf Betriebsgeländen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Schifffahrtsverwaltung ist in der jüngeren Vergangenheit dazu übergegangen, Verbotsschilder z. T. auch auf der „offenen Strecke" aufzustellen. Hier ist die Angelfischerei aber erlaubt.
Das Angeln in Schleusenbereichen ist grundsätzlich nicht gestattet (Betriebsanlagen). Die räumliche Abgrenzung des Schleusenbereiches erfolgt in der Regel durch entsprechende Schilder bergauf und bergab. Die Durchsetzung des Angelverbotes wird an den verschiedenen Kanälen und Schleusen oft unterschiedlich gehandhabt. Den Anweisungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (z. B. Schleusenwärter) sowie der Wasserschutzpolizei und der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
Nur das Hafenbecken zwischen Ostuferstraße und Westuferstraße ist für LFV-Angler tabu. Dieses Becken ist an den FV Essen e. V. verpachtet. Die übrigen Bereiche dürfen befischt werden, soweit der Hafenbestreiber dieses duldet.
Der LFV Westfalen und Lippe e. V. hat ein neues Streckenkartenbuch erstellt, in dem die Angelstrecken an der Lippe und an weiteren Gewässern (Seen und Kanäle) des Verbandes übersichtlich dargestellt sind. In den insgesamt 9 Lippekarten sind die zu beangelnden Strecken durch farbliche Bänder entlang der Uferlinien für beide Uferseiten getrennt markiert. Über farbliche Unterscheidungen können Verbotszonen oder zeitliche Befristungen wie Sommerangelverbote lagegenau erkannt werden.
Die Streckenkartenbücher können zum Preis von 7,00 Euro (Stückpreis zzgl. Porto und Verpackung) über den Webshop bezogen werden ( https://webshop.lfv-westfalen.de/index.php ).
Die Lippestrecken des LFV Westfalen und Lippe e.V. im Kreis Unna liegen zu einem großen Teil in ausgewiesenen Naturschutzgebieten. Entsprechend der in der Schutzgebietsverordnung beschriebenen Schutzziele für die einzelnen NSG ergeben sich hieraus Beschränkungen der Angelfischerei. So kann das Angeln streckenweise ganz verboten sein, an anderen Teilstrecken darf nur im Sommer oder Winter geangelt werden. Die aktuell gültigen Beschränkungen sind in dem beim Verband erhältlichen Streckenkartenheft dargestellt. Darüber hinaus finden sie Informationen zu den Regelungen zum Angeln in den Naturschutzgebieten in der Lippeaue des Kreises Unna auf unserer Homepage. Wichtig: Als Fischereiausübungsberechtigter sind Sie verpflichtet, sich über die jeweils aktuell gültigen Beschränkungen zu informieren, da sich die Schutzgebietsverordnungen ändern können.
Es gibt für die Lippestrecken keine Tagesscheine, weil es sich z. T. um sensible und schützenswerte Lebensräume handelt, die keine hohen Anglerzahlen vertragen.
Nein! Einschränkungen der Angelfischerei müssen dort ausdrücklich erwähnt werden. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten beruht auf der Formulierung konkreter Schutzziele. Einschränkungen der Angelfischerei sind nur dann zulässig, wenn hierdurch die spezifischen Schutzziele gefährdet werden. Für ein Naturschutzgebiet muss deshalb klar formuliert und begründet werden, ob die Angelfischerei gänzlich verboten ist (in diesem Fall würde dann auch das Betreten des Gebietes untersagt werden) oder ob es örtliche oder zeitliche Beschränkungen gibt. Sofern es keine konkreten Verbote zur Angelfischerei gibt, besteht zur Ausübung der Fischerei ein Ufer-betretungsrecht (§ 20 Abs. 1 LFischG). Allerdings müssen dabei unter Umständen auch größere Umwege in Kauf genommen werden. Bei Unsicherheiten bezüglich der Fischereiausübung und dem Betretungsverbot in Naturschutzgebieten können Sie sich an den Verband oder auch direkt an die zuständigen Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte wenden.
Nein! Einzelmitglieder, die nicht in einem Verein organisiert sind, können nur Tagesscheine kaufen. Die Ausgabe von Jahreserlaubnisscheinen ist an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Die Ausgabe der Gesamterlaubnisscheine bleibt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ausschließlich den Fischereivereinen vorbehalten und darf nur an deren Mitglieder erfolgen.
Bei Durchfahrtsverbotsschildern mit dem Zusatz "Anlieger frei" dürfen auch Angler mit gültigem Fischereierlaubnisschein diese Wege/Straßen benutzen, sofern das entsprechenden Gewässer (nur) über diese Zufahrt zu erreichen ist. Dagegen gilt nach aktueller Rechtsauffassung das Durchfahrtverbot bei der Angabe "Land- und Forstwirtschaflticher Verkehr frei" auch für Angler, die zu ihrem Angelplatz mit dem KFZ fahren möchten. Anders verhält es sich mit der Ausübung der Fischereiaufsicht oder der Anfahrt des Gewässers zum Fischbesatz. Hier muss man davon ausgehen, dass es sich um eine rechtmäßige Befahrung im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung handelt.

3. NATUR- UND TIERSCHUTZ


Für den Bedarf zur Herstellung eines einzelnen Angelplatzes darf an LFV-Gewässern Strauchwerk zurückgeschnitten werden, aber nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur von Oktober bis Februar einschließlich. Es ist darauf zu achten, dass keine Bäume beschädigt werden. Auch Röhrichtpflanzen sollten nicht niedergetreten oder geschnitten werden. Röhricht und andere Uferpflanzen bieten vielen Insekten und Vögeln einen Lebensraum. Bitte nehmen Sie entsprechende Rücksicht!
Die Benutzung des Setzkeschers hat an den Kanälen eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zur Folge. Der durch die Schifffahrt verursachte Wellenschlag schädigt die Fische im Setzkescher mit großer Wahrscheinlichkeit. Auch an den anderen LFV-Gewässern muss von der Benutzung eines Setzkeschers abgeraten werden, weil ein vernünftiger Grund für die Hälterung nur in Ausnahmefällen anerkannt wird.
Ein gefangener Fisch muss zurückgesetzt werden, wenn
  • er das Mindestmaß noch nicht erreicht hat,
  • er in der Schonzeit gefangen wurde oder
  • es sich um eine nach § 1 Landesfischereiverordnung ganzjährig geschützte Fischart handelt.

Ein gefangener Fisch darf auch zurückgesetzt werden, wenn er aus bestimmten Gründen nicht verwertet werden kann oder soll. Ein Grund ist z. B. das hohe Alter von Fischen, das mit einer Akkumulation von Schadstoffen einhergehen kann. Auch Fische, die als Beifang an den Haken gehen und nicht als Speisefisch in Frage kommen, dürfen zurückgesetzt werden, wenn sie unverletzt sind.

Das Zurücksetzen von Fischen ist nach dem Tierschutzgesetz strafbar, wenn es mit Vorsatz durchgeführt wird. Werden Fische nur mit dem Ziel gefangen, sie nach dem Wiegen und ggf. Fotografieren wieder zurückzusetzen, gilt dieses als Tierquälerei. Eine Verwertungsabsicht besteht bei diesem Vorgang offensichtlich nicht. Das Trophäenfischen geht häufig mit der Praxis des catch and release einher und ist daher sehr kritisch zu beurteilen.
Ein untermaßiger Fisch muss zurückgesetzt werden. Das hat mit der Praxis des catch and release nichts zu tun.
Tests des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe mit im Handel erhältlichen bleifreien Materialien haben ergeben, dass es bei der Angelfischerei durchaus Alternativen zum herkömmlichen Angelblei geben kann. Getestet wurden Gewichte aus Zinn, Kupfer, Stein und Edelstahl für den Einsatzbereich des Posenangelns (Feingewichte) und des mittleren und schweren Grundangelns in den Klassen 20 bis 40 g bzw. 80 bis 100. Bei den Gewichten zum leichten Grundangeln schnitt Kupfer am besten ab. Kupfer besitzt nur ein geringfügig niedrigeres spezifisches Gewicht als Blei und ist gut formbar. Das geschmeidige Zinn ist sehr weich und bietet daher eine gute Alternative zu Bleischroten für die Stippangelei. Auch Steine erwiesen sich für die Grundangelei eine gute Alternative.

4. GEWÄSSER/BEWIRTSCHAFTUNG/BESATZ


In flachen Gewässern gibt es die Möglichkeit, durch den erhöhten Besatz mit Karpfen das Pflanzenwachstum zu verlangsamen bzw. einzudämmen. Dies geschieht aufgrund der erhöhten Wassertrübung durch das Gründeln der Fische. Die Trübung reduziert die Einstrahlung des Sonnenlichts. Dadurch wachsen die Wasserpflanzen langsamer.
Ergänzend sollte man Rotfedern besetzen, deren Hauptnahrung Algen und junge Triebe von Wasserpflanzen sind. Hornkraut wird von Rotfedern allerdings verschmäht.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Mahd der Wasserpflanzen dar. Diese Maßnahme bedarf einer Genehmigung der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde. Je nach Maschinentyp kann die Mähtiefe bis zu 3,8 m betragen. Die Maßnahme ist kostenintensiv.
Der Zanderbestand im Kanalsystem hat sich gut entwickelt, wenn man die natürlichen Bestandsschwankungen berücksichtigt. Durch den Zuzug von Grundeln hoffen wir auf einen weiteren Anstieg der Zanderbestände, die Grundeln als Futterfische annehmen. Ein Besatz von Zandern ist daher nicht notwendig.
Im jährlichen Rhythmus werden vom Verband zweisömmrige Karpfen (K2) undSchleien (S2) sowie Rotaugen und Aale in das Kanalsystem besetzt. Die Besatzarten und -mengen werden durch die jährlich tagende Besatzkommission festgelegt. Fragen zu Besatzmengen beantwortet Herr Till Seume (Tel. 0251-48271-26).
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie schreibt in Artikel 4 vor, dass die für die Gewässer vorgegebenen Umweltziele, also der gute ökologische Zustand, bis zum Ablauf des ersten Bewirtschaftungsplans im Jahr 2015 erfüllt werden müssen. Dieses Ziel wurde aufgrund natürlicher Gegebenheiten, technischer Realisierbarkeit oder unverhältnismäßig hoher Kosten weit verfehlt. Nicht einmal 10 % der Wasserkörper sind bisher in einem guten ökologischen Zustand. Auch bis 2027 werden diese Ziele aller Voraussicht nicht erreicht sein. Die Europäische Union und auch die Bundesrepublik Deutschland haben 2020 beschlossen, dass die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie auch über das Jahr 2027 nicht aufgeweicht und weiter erreicht werden sollen.
Der Dortmund-Ems-Kanal wird derzeit auf der DEK-Südstrecke zwischen Datteln und der Mündung des Mittellandkanals in Bergeshövede für den Verkehr mit Großmotorschiffen mit bis zu 110,00 m Länge sowie mit Schubverbänden mit bis zu 185,00 m Länge bei 11,40 m Breite und einer Abladetiefe bis zu 2,80 m ausgebaut. Die Gewässerbreite vergrößert sich von 41 m auf 55 m, die Tiefe von 3,5 m auf 4 m. Da der Streckenausbau aber noch nicht vollendet ist, können die großen Schiffe den Kanal noch nicht voll beladen passieren. Durch die höhere Wassertiefe von 4 m und den geringen Tiefgang der noch nicht voll beladenen Schiffe werden nicht so viele Feinsedimente aufgewirbelt, die das Gewässer trüben.
Das Westdeutsche Kanalnetz wird maßgeblich durch Wasser aus der Lippe gespeist. Die in den letzten 20 Jahren deutlich gestiegene Wasserqualität, z. B. durch den Bau effizienter Kläranlagen und eine verringerte Nährstofffracht aus der Landwirtschaft führt zu einer abnehmenden Produktivität des „Ökosystems Kanal". Damit sind auch geringere Fischdichten verbunden. In Zeiten mit geringem oder keinem Schiffsverkehr weist das Kanalwasser teilweise große Sichttiefen auf, die das Angeln knifflig machen können.
Im Falle eines Fischsterbens sollten Sie umgehend die Untere Fischereibehörde bzw. die Untere Wasserbehörde oder die Polizei bzw. Feuerwehr informieren.

Des Weiteren sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Entnahme von Wasserproben (mind. 1 Liter) im Flusslauf an verschiedenen Stellen (zur Lokalisation von eventuellen Einleitungen). Die Wasserprobe sollte sofort tiefgefroren werden, um weitere biologische Prozesse zu unterbinden.
  • Probenahme frisch toter Fische zur späteren Untersuchung der Todesursache (Einfrieren im Gefrierbeutel).
  • Fotos mit Streckenangabe vom Ort der Einleitung und von toten Fischen zur späteren Abschätzung des Schadens. Feststellen/Dokumentation von Krankheitssymptomen/Verhalten betroffener Fische.
  • Evakuierung noch lebender Fische bzw. Soforthilfe durch Eintrag von Sauerstoff z. B. durch die Feuerwehr oder Teichbelüfter.

Für sich androhende Fischsterben infolge von Sauerstoffmangel hält der LFV Westfalen und Lippe e. V. einen Notfallanhänger bereit. Dieser enthält mehrere leistungsstarke Lüftereinheiten sowie Generatoren zur Stromversorgung und kann von den Mitgliedsvereinen kostenfrei ausgeliehen werden.

Geeignete Besatzfische kaufen Sie am besten beim Fischzüchter Ihres Vertrauens in der Region. Vermeiden Sie lange Transportwege. Achten Sie darauf, dass der Fischzüchter die Besatzfische in eigenen Teichen hältert. Besuchen Sie die Fischzucht, um sich mit eigenen Augen von der Qualität des Betriebes zu überzeugen. Keinesfalls sollten Sie Ihre Fische da kaufen, wo es gerade am billigsten ist. Lassen Sie sich die Fische am Aussatztag in Ruhe zeigen und temperieren Sie die Fische vor dem Besatz. Einen guten Besatzfisch erkennt man an folgenden Punkten:
  • der Besatzfisch muss gut genährt sein,
  • das Schuppenkleid sollte möglichst makellos und frei von Verpilzungen sein und
  • die Flossen sollten nicht ausgefranst sein.

Sollten Sie nicht wissen, wo sich ein guter Fischzüchter in Ihrer Nähe befindet, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Eine Probebefischung Ihres Vereinsgewässers mit anschließender Auswertung, Besatzempfehlung sowie weiterem Bewirtschaftungskonzept ist für Mitglieder des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. kostenfrei!
Eine Probebefischung wird in der Regel mit Hilfe der Elektro- und Stellnetzfischerei (Stillgewässer) durchgeführt. Die Elektrofischerei ist die schonendste Möglichkeit zur Kontrolle des Fischbestands. Die Fische werden lediglich betäubt und können nach der Protokollierung wieder unverletzt in das Gewässer zurückgesetzt werden. Bei einer Netzbefischung können große Fische oft ohne größere Fangschäden wieder frei-gelassen werden, kleinere Fische müssen in der Regel abgeschlagen werden. Eine Netzbefischung mit einem der Größe Ihres Gewässers angepassten Netzaufwand wird den Fischbestand allerdings nicht nachhaltig schädigen. Die Erkenntnisse, die durch eine Netzbefischung gewonnen werden, helfen dagegen bei der Optimierung der fischereilichen Bewirtschaftung.
Man sollte an seinem Vereinsgewässer konsequent darauf achten, dass Grundeln sowie andere gewässerfremde Fischarten nicht als Köderfische verwendet werden. Die Grundeln sind als Speisefische nicht zu unterschätzen. Sie können also verwertet werden. Weisen Sie Ihre Vereinskollegen darauf hin. Mit Hilfe einer einfachen Posenmontage sind sie leicht zu fangen. Das Angeln auf Grundeln ist daher geeignet, um Kinder für das Angeln zu begeistern.

5. VERWERTUNG


Eine Gesundheitsgefahr durch den Genuss von selbst gefangenem Fisch besteht unseres Wissens nicht. Als Ausnahme muss hier genannt werden, dass Aale als besonders fettreiche Fische eine erhöhte Belastung mit PCB aufweisen können. Das Umweltministerium in NRW rät daher generell von dem Verzehr der Aale ab. Dies betrifft insbesondere Aale aus den Unterläufen größerer Flüsse. Aale aus Stillgewässern sind weniger stark betroffen. Aber auch hier sollte der Verzehr dieser fettreichen Fische nur in Maßen erfolgen.

6. FISCHEREIRECHT


Ja! Allerdings ist die Durchsetzung eines solchen Betretungsrechtes nicht immer einfach und führt auch regelmäßig zu Streitigkeiten oder verbalen Auseinandersetzungen. Ausgeschlossen vom Uferbetretungsrecht zur Ausübung der Angelfischerei nach § 20 Abs. 1 LFischG sind nur „zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile". Wichtig ist aber auch, dass durch die Ausübung des Betretungsrechtes keine Zäune o. ä. beschädigt werden dürfen, da hierfür der Verursacher haftbar ist. Außerdem gilt das Uferbetretungsrecht auch nur insoweit, als unzumutbare Umwege vermieden werden sollen. Kann beispielsweise das Gewässerufer über einen (Wirtschafts-) Weg in zumutbarer Entfernung erreicht werden, darf man nicht einfach eine Weide oder einen Acker zur Abkürzung überqueren. Was zumutbar und unzumutbar heißt, wird von jedem anders bewertet und ist sicher auch abhängig von der persönlichen Konstitution.
In der Regel sind die Fischereirechte an einem Grundstück in einer Fischereigenossenschaft organisiert. Schließt die Fischereigenossenschaft einen Pachtvertrag (z. B. mit einem Angelverein) ab, so wird vorausgesetzt, dass der Grundstückseigentümer auch das Betretungsrecht erteilt hat.Die einfachste Möglichkeit zur Durchsetzung besteht sicherlich darin, den Grundstückseigentümer oder Pächter direkt anzusprechen und auf das bestehende Betretungsrecht hinzuweisen. Oft ist das aber schon al-lein deshalb nicht möglich, weil man den Eigentümer oder Pächter nicht ermitteln kann. In solchen Fällen sollten Sie sich an die zuständige Untere Fischereibehörde oder den Fischereiverband (LFV-Gewässer) wenden. Die Unteren Fischereibehörden sind in Streitfällen verpflichtet, eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien (Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Grundstückseigentümer, Grundstückspächter) herbeizuführen.
Eine Pflicht zur Beteiligung des Verbandes an wasserrechtlichen Verfahren seitens der Behörde besteht nicht. In den letzten Jahren hat der Verband aber durch sein Fachwissen zu vielen Wasserbehörden gute Kontakte aufgebaut, so dass eine Beteiligung bei Verfahren zur Herstellung der Durchgängigkeit in vielen Fällen auf freiwilliger Basis erfolgt. Trotzdem bemüht sich der Verband beim Umweltministerium, die Pflicht zur Beteiligung an wasserrechtlichen Verfahren zu erwirken.
Wenn Baumaßnahmen oder andere Tätigkeiten an den Gewässern Thema in der Presse sind, ist es ratsam, den Verband zu informieren, damit eine Anfrage bei den Behörden und eine anschließende fischereifachliche Begleitung der Baumaßnahmen erfolgen kann. Denn auch wenn der Verband nicht unmittelbar an den Verfahren beteiligt wird, finden konstruktive Vorschläge und fachliche Bedenken bei den Behörden in der Regel Beachtung. Oft wird der Verband dann bei einem folgenden Verfahren von Beginn an beteiligt.
Auch Angelvereine können Träger von Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sein. Kleinere ökologische Verbesserungen an den Gewässern wie das Einbringen von Totholz oder die Anlage einer Kiesbank können die Gewässerentwicklung und die Fischfauna positiv beeinflussen. Falls Sie Fragen und Ideen zu Maßnahmen an Ihren Gewässern haben, können Sie sich gerne mit Dr. Olaf Niepagenkemper in Verbindung setzen. Er ist Beauftragter des Fischereiverbandes NRW e. V. für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.
Ein Schnupperangeln für Kinder und Jugendliche ohne Fischereischein ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Seit 2017 darf das Schnupperangeln auch für erwachsene Personen ohne Fischereischein durchgeführt werden. Neben der Anmeldung der Veranstaltung beim Verband gibt es weitere organisatorische und tierschutzrelevante Regelungen. Diese finden Sie als PDF-Datei in unseren Downloads. Eine ausführliche Planungshilfe ist im Bereich Service - Angebote für Jugendleiter hinterlegt. (Planungshilfe)
Für Kinder bis zum 10. Geburtstag gibt es die Möglichkeit, bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber „mitzuangeln". Nur beim Abhaken, Betäuben und Töten sollten die Erwachsenen einschreiten, damit der Fisch nicht unnötig leiden muss. Die Kinder dürfen dann in Begleitung auch mit der eigenen Angel fischen, aber im Erlaubnisscheinumfang des Erlaubnisscheininhabers. Ist also das Angeln mit drei Angelruten erlaubt und das Kind hält eine davon, dann darf der Inhaber des Erlaubnisscheins nur noch mit 2 Angelruten fischen. Ab dem 10. Lebensjahr, müssen sie vor dem Angeln einen Jugendfischereischein bei der Stadt oder Gemeinde lösen. Ab 16 Jahren ist ein gültiger Fischereischein Pflicht.
Nein. Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr benötigen einen Jugendfischereischein und einen Erlaubnisschein für das entsprechende Gewässer an dem diese, in Begleitung eines Fischereischeininhabers, angeln gehen möchten. Für den/die Jugendliche/n gilt dann der Erlaubnisschein vollumfänglich, außer es sind explizit Ausnahmen für Jugendliche aufgeführt.
Ja, das ist generell möglich! Allerdings sind alle Anträge für Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW für das darauffolgende Jahr im laufenden Kalenderjahr bis zum 30.06. zu stellen. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die Fachkraft für Jugendarbeit des Fischereiverbandes NRW e. V. unter: freiesleben@fischereiverband-nrw.de

7. FAQs BESATZBEIHILFE


Wenn Sie (bzw. Ihr Verein) Fische in Ihr(e) Gewässer besetzen, um den Bestand zu erhalten oder zu stützen, können Sie hierfür unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Zuschüsse (Beihilfe) erhalten.
Besatzbeihilfe kann nur beantragt werden für Besatz, der in eigenen Gewässern getätigt wird. Es muss ein sachlicher Grund für den Fischbesatz vorliegen, wie z. B. Beeinträchtigungen bei der natürlichen Fortpflanzung der Fische, ein Erstbesatz in neu entstandenen Gewässern, eine Wiederansiedlungsmaßnahme ursprünglich heimischer Fischarten oder ein Fischsterben. 
Für maßige (also fangfähige) Fische kann kein Zuschuss beantragt werden.
Nachdem Sie den Besatz für Ihr(e) Gewässer gemäß den Empfehlungen der Leitlinie Fischbesatz (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/naturschutz/fischerei/leitlinie_fischbesatz.pdf) geplant haben, müssen Sie diesen vorab anmelden und prüfen lassen. Hierfür steht ein Formblatt zur Verfügung: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/formulare/fbm-fischbesatz-voranmeldung.pdf
Sind Sie Mitglied in einem Landesverband, wie dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., senden Sie das ausgefüllte Formular an den Verband, anderenfalls an die zuständige Obere Fischereibehörde bzw. zuständige Bezirksregierung.

Nach der Bearbeitung erhalten Sie die Voranmeldung zurück, ggf. mit Anmerkungen. Bitte heben Sie diese gut auf, sie wird später noch benötigt! Nun können Sie den genehmigten Besatz bestellen und den Besatz durchführen.

Nach dem erfolgten Besatz schicken Sie den ausgefüllten Besatzbeihilfeantrag: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/formulare/fbm-antrag-allgemein.pdf mit den erforderlichen Original-Unterlagen und der geprüften Besatz-Voranmeldung in 2-facher Ausfertigung entweder an Ihren Landesverband oder, falls Sie nicht in einem Verband organisiert sind, direkt an die Landwirtschaftskammer.

Auch wenn Angelvereine keine Unternehmen sind, wird die „Unternehmernummer" (DOWNLOAD Formular) für alle Angelegenheiten rund um Fördermittel der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benötigt. Diese Nummer wird von den jeweils zuständigen Kreisstellen (DOWNLOAD Liste) der Landwirtschaftskammer vergeben. Die für den Verein oder die Genossenschaft zuständige Kreisstelle ist unter https://www.landwirtschaftskammer.de/wegweiser/kreisstellen.htm zu finden. Bei der Beantragung wird der Personalausweis der bevollmächtigten Person und ein Nachweis zur Verifizierung der Bankverbindung benötigt. 
Die Mitarbeiter*innen des LFV stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner*innen sind Dr. Marc Schmidt und Till Seume. Zusätzlich haben wir die Verfahrensweise zum Vorgehen bei der Beantragung von Besatzbeihilfe schriftlich festgehalten: https://www.lfv-westfalen.de/content/service/vorgehensweise_fischbesatz.php

8. FAQ's MITGLIEDSCHAFT


Im Rahmen der Ausgabe von Mitgliedsausweisen im Scheckkartenformat (digitaler Mitgliedsbeitrag) wird immer wieder gefragt, ob Personen, die in mehreren Vereinen organisiert sind, auch mehrfach den Mitgliedsbeitrag zahlen müssen und deshalb auch mehrere Ausweise bekommen. Die Antwort lautet: Ja.
Genau wie bei den Mitgliedsausweisen in Papierform, in die Beitragsmarken geklebt wurden oder werden, muss der Beitrag pro Vereinsmitgliedschaft entrichtet werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Vereine direkte Mitglieder des Verbandes sind und die Leistungen des Verbandes sich überwiegend an die Vereine richten. Gewässeruntersuchungen, Besatzpläne, Beratungen zu Vereins- oder Satzungsfragen, Besatzbeihilfe oder andere Förderprojekte usw. kommen direkt den Vereinen zugute und damit indirekt auch den Vereinsmitgliedern. Eine Person, die in mehreren Vereinen organisiert ist, profitiert also in jedem Verein von dem Dienstleistungsangebot des Verbandes und muss demzufolge auch in jedem Verein einen Beitrag entrichten, von dem dann 10,20 € an den Verband weitergeleitet werden.
Alle Mitglieder müssen den Verbandsbeitrag von zzt. 10,20 € an den Verband entrichten. In den Vereinen gibt es eine Vielzahl von gesonderten Mitgliedschaften und Ermäßigung des Vereinsbeitrages. Diese können beim Verband nicht berücksichtigt werden. Es würde einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten, bzgl. der Art der Mitgliedschaften in den Vereinen zu unterscheiden. Außerdem gilt auch hier: Direktes Mitglied im Verband ist der Verein. An die Vereine richtet sich im Wesentlichen das Leistungsangebot des Verbandes, z. B. in Bezug auf Gewässerhege, rechtliche Beratung, Unterstützung bei Ausstellungen etc. Davon profitieren nicht nur die aktiven Mitglieder, sondern ebenfalls alle, die dem Verein angehören und diesen auch abseits vom Angeln unterstützen möchten. Im Übrigen besteht der Versicherungsschutz über die Sporthilfe des Landessportbundes auch nur dann, wenn das Mitglieder gemeldet und der Beitrag entrichtet wurde. Der Versicherungsschutz greift nicht nur beim Angeln, sondern bei allen Vereinsveranstaltungen, wie Arbeitsdienst, Vereinsfesten usw., die u. U. auch von nicht aktiven Mitglieder besucht werden.
Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (10. Geburtstag) zahlen nur einen jährlichen Beitrag von zzt. 3,85 €, wenn sie Mitglied in einem angeschlossenen Angelverein werden. Dies ist die einzige Ausnahme in der Beitragsgestaltung des LFV. Wir wollen damit die frühe Bindung der Kinder an den heimischen Verein und die Heranführung an das Angeln als lebenslanges Hobby fördern.

9. FAQ's DATENSCHUTZ


Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt und vereinheitlicht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private und öffentliche Datenverarbeiter innerhalb der Europäischen Union und ist am 28.05.2018 in Kraft getreten.
Ja, grundsätzlich unterliegen auch Vereine und Verbände diesen Bestimmungen. Sie müssen danach den Datenschutz ernst nehmen und sich mit dem Thema sorgfältig befassen. Nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO muss der Verantwortliche (im Verein der Vorstand) die Einhaltung aller Regelungen nachweisen können und ist rechenschaftspflichtig.
Ja, wenn diese Daten im Sinne und zur Erfüllung des Vereinszwecks erfasst und verarbeitet werden.
Ein Datenschutzbeauftragter ist erst notwendig, wenn dauerhaft mehr als 20 Personen mit personenbezogenen Daten zu tun haben und diese verarbeiten. Im Einzelfall sollte das geprüft und eventuell ein interner Datenschutzbeauftragter benannt oder ein externer beauftragt werden. Kleinere Vereine benötigen i. d. R. kein(e) Datenschutzbeauftragte(n).
Ja, ein Hinweis zum Datenschutz für die Homepage des Vereins ist wichtig. Sie können sich an den Datenschutzrichtlinien des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e. V. orientieren und diese an die eigenen Bedürfnisse anpassen.
Die Vereinssatzung ist Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und dem hieraus resultierenden Umfang der Datenerhebung. Eine Formulierung zur Berücksichtigung des Datenschutzes sollte bei der nächsten Überarbeitung der Satzung eingefügt werden. Mitgliederdaten dürfen im Rahmen der Vereinstätigkeit erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Eine Information über den Zweck der Datenverarbeitung sollte an alle Mitglieder z. B. mittels Rundbriefes oder im Rahmen der Einladung zur nächsten Jahreshauptversammlung erfolgen. Für zukünftige Mitglieder sollte dies bereits mit einem entsprechenden Hinweis im Aufnahmeantrag erfolgen. Erhebung und Verarbeitung der Daten müssen dokumentiert werden.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) stellt mit der Broschüre „Datenschutz im Verein" weitere Tipps und Informationen bereit. Weitere Orientierungshilfen, Merkblätter, Checklisten und Vorlagen finden Sie im Internet. Hilfreich sind die Informationen, Vorlagen und Muster des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ( www.lda.bayern.de/). Eine Broschüre „Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine – Das Sofortmaßnahmen- Paket" kostet 5,50 € und kann über den Beck-Verlag bezogen werden (www.beck-shop.de).
Über den Deutschen Angelfischerverband (DAFV) können LFV-Vereine zu vergünstigten Konditionen Rechtsberatung zu Datenschutzfragen erhalten. Dazu hat der DAFV eine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt Bernhard Veeck geschlossen. Vorstände und Vereine können sich an die Kanzlei Veeck wenden (www.bv-r.de). Terminabsprachen zur telefonischen Beratung erfolgen vorab per E-Mail.

powered by webEdition CMS