Frequently Asked Questions
1. ANGELREGELUNGEN
Eine schriftliche Genehmigung ist nicht notwendig.
2. ZUGANGSREGELUNGEN
Die Streckenkartenbücher können zum Preis von 7,00 Euro (Stückpreis zzgl. Porto und Verpackung) über den Webshop bezogen werden ( https://webshop.lfv-westfalen.de/index.php ).
3. NATUR- UND TIERSCHUTZ
- er das Mindestmaß noch nicht erreicht hat,
- er in der Schonzeit gefangen wurde oder
- es sich um eine nach § 1 Landesfischereiverordnung ganzjährig geschützte Fischart handelt.
Ein gefangener Fisch darf auch zurückgesetzt werden, wenn er aus bestimmten Gründen nicht verwertet werden kann oder soll. Ein Grund ist z. B. das hohe Alter von Fischen, das mit einer Akkumulation von Schadstoffen einhergehen kann. Auch Fische, die als Beifang an den Haken gehen und nicht als Speisefisch in Frage kommen, dürfen zurückgesetzt werden, wenn sie unverletzt sind.
4. GEWÄSSER/BEWIRTSCHAFTUNG/BESATZ
Ergänzend sollte man Rotfedern besetzen, deren Hauptnahrung Algen und junge Triebe von Wasserpflanzen sind. Hornkraut wird von Rotfedern allerdings verschmäht.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Mahd der Wasserpflanzen dar. Diese Maßnahme bedarf einer Genehmigung der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde. Je nach Maschinentyp kann die Mähtiefe bis zu 3,8 m betragen. Die Maßnahme ist kostenintensiv.
Des Weiteren sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Entnahme von Wasserproben (mind. 1 Liter) im Flusslauf an verschiedenen Stellen (zur Lokalisation von eventuellen Einleitungen). Die Wasserprobe sollte sofort tiefgefroren werden, um weitere biologische Prozesse zu unterbinden.
- Probenahme frisch toter Fische zur späteren Untersuchung der Todesursache (Einfrieren im Gefrierbeutel).
- Fotos mit Streckenangabe vom Ort der Einleitung und von toten Fischen zur späteren Abschätzung des Schadens. Feststellen/Dokumentation von Krankheitssymptomen/Verhalten betroffener Fische.
- Evakuierung noch lebender Fische bzw. Soforthilfe durch Eintrag von Sauerstoff z. B. durch die Feuerwehr oder Teichbelüfter.
Für sich androhende Fischsterben infolge von Sauerstoffmangel hält der LFV Westfalen und Lippe e. V. einen Notfallanhänger bereit. Dieser enthält mehrere leistungsstarke Lüftereinheiten sowie Generatoren zur Stromversorgung und kann von den Mitgliedsvereinen kostenfrei ausgeliehen werden.
- der Besatzfisch muss gut genährt sein,
- das Schuppenkleid sollte möglichst makellos und frei von Verpilzungen sein und
- die Flossen sollten nicht ausgefranst sein.
Sollten Sie nicht wissen, wo sich ein guter Fischzüchter in Ihrer Nähe befindet, sind wir Ihnen gerne behilflich.
5. VERWERTUNG
6. FISCHEREIRECHT
7. FAQs BESATZBEIHILFE
Für maßige (also fangfähige) Fische kann kein Zuschuss beantragt werden.
Sind Sie Mitglied in einem Landesverband, wie dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., senden Sie das ausgefüllte Formular an den Verband, anderenfalls an die zuständige Obere Fischereibehörde bzw. zuständige Bezirksregierung.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie die Voranmeldung zurück, ggf. mit Anmerkungen. Bitte heben Sie diese gut auf, sie wird später noch benötigt! Nun können Sie den genehmigten Besatz bestellen und den Besatz durchführen.
Nach dem erfolgten Besatz schicken Sie den ausgefüllten Besatzbeihilfeantrag: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/formulare/fbm-antrag-allgemein.pdf mit den erforderlichen Original-Unterlagen und der geprüften Besatz-Voranmeldung in 2-facher Ausfertigung entweder an Ihren Landesverband oder, falls Sie nicht in einem Verband organisiert sind, direkt an die Landwirtschaftskammer.
8. FAQ's MITGLIEDSCHAFT
Genau wie bei den Mitgliedsausweisen in Papierform, in die Beitragsmarken geklebt wurden oder werden, muss der Beitrag pro Vereinsmitgliedschaft entrichtet werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Vereine direkte Mitglieder des Verbandes sind und die Leistungen des Verbandes sich überwiegend an die Vereine richten. Gewässeruntersuchungen, Besatzpläne, Beratungen zu Vereins- oder Satzungsfragen, Besatzbeihilfe oder andere Förderprojekte usw. kommen direkt den Vereinen zugute und damit indirekt auch den Vereinsmitgliedern. Eine Person, die in mehreren Vereinen organisiert ist, profitiert also in jedem Verein von dem Dienstleistungsangebot des Verbandes und muss demzufolge auch in jedem Verein einen Beitrag entrichten, von dem dann 10,20 € an den Verband weitergeleitet werden.