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Änderung der Landesfischereiverordnung bedeutet eine Verbesserung für den Schutz der Fische an Wasserkraftanlagen


In der dritten Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung vom 15. Dezember 2017 haben sich durch Einwirkung des Fischereiverbandes NRW einige Änderungen ergeben, die zukünftig den Schutz der Fische an neuen Wasserkraftanlagen verbessern. In den § 13 wird folgender Passus eingefügt: „Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke, die nach dem 1. Januar 2018 ... zugelassen werden, bestimmt die zuständige Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde im Einzelfall den lichten Stababstand in Abhängigkeit von dem Fischgewässertyp des betroffenen Wasserkörpers."
Unverändert bleibt, dass in Gewässern mit der Zielart Lachs 10 mm Rechenabstand und in Gewässern mit der Zielart Aal 15 mm Rechenabstand vorgeschrieben sind.
In den Gewässern, in denen bisher weder die Zielarten Lachs oder Aal vorrangig waren, war als Mindestschutz bisher ein 20 mm Rechen vorzusehen. Durch die neue gesetzliche Regelung kann in diesen Gewässern nun aber auch ein geringerer Rechenabstand als Mindestschutz notwendig werden. Diesen würde der Fischereiverband zum Beispiel beim Bau von Neuanlagen in Gewässern mit Populationen geschützter Kleinfischarten fordern. Zum Schutz der Koppe oder von Neunaugen könnte das dann auch die Forderung für einen 10 mm Rechen in einem Mittelgebirgsbach bedeuten.

Landesfischereiverordnung NRW (Stand 01.01.2018)

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