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Kormoranverordnung endlich in Kraft getreten

Nach Jahren eingeschränkter Handlungsfähigkeit vieler Angler, Natur- und Artenschützer in Sachen Kormoran wurde dem Fischartenschutz endlich wieder mehr Beachtung geschenkt. Die neue Kormoranverordnung ist am 21.06.2018 in Kraft getreten.

Nach vielen Gesprächen ist das Umweltministerium NRW den Vorstellungen des Fischereiverbandes NRW und des Verbandes der Fischzüchter und Teichwirte in den meisten Punkten gefolgt und schafft mit der neuen Verordnung eine gute Voraussetzung für den aktiven Fischarten- und Gewässerschutz.
In §1 Zweck der Verordnung heißt es: „Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane ...".
In diesem Sinne können junge Kormorane, die nicht am Brutgeschäft teilnehmen, über das ganze Jahr letal vergrämt, also bejagt werden. Erwachsene Tiere dürfen zusätzlich vom 16. August bis zum 1. März bejagt werden. Die Bejagung darf tagsüber bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.
Dr. Michael Möhlenkamp, Geschäftsführer des FV NRW: „Viele Jahre sachlicher Argumentation tragen nun Früchte. Wir können einige Fischarten, die in ihrem Bestand bedroht sind, wieder effektiv schützen. Nun kommt es darauf an, die Verordnung gemeinsam mit den Jägern wirkungsvoll umzusetzen und den Bestandsaufbau der Fische voranzutreiben."
Im Vergleich zum Äschenschutzerlass der vergangenen Jahre ist ein Antrag auf Genehmigung der letalen Vergrämung durch den Gewässerpächter nicht mehr notwendig. Ausnahmen gelten für Gewässer, die sich in einem Schutzgebiet befinden. Hierfür ist weiterhin ein Antrag zu stellen und eine Einzelfallprüfung durch die untere Naturschutzbehörde durchzuführen. Der Fischereiverband hält einen zusätzlichen Erlass, der den Genehmigungsprozess schnell und unbürokratisch mit dem Ziel des Fischartenschutzes gewährleistet, für unbedingt erforderlich.

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