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Ein Hecht liegt auf einer Mess-Skala.

Allgemeine Bestimmungen

zur Fischereiausübung an den Gewässern
des LFV Westfalen und Lippe e.V.

(Gelten für alle Gewässer und Gewässerstrecken des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e. V. mit Ausnahme des Schiedersees, der Seen Höxter-Godelheim und der Ruhrtalstrecke. Für letztere ist jeweils eine eigene Fischereierlaubnis erforderlich, deren z. T. abweichenden Bestimmungen auf den Scheinen aufgeführt sind.)

 

  • Schleusenbereiche, Betriebsanlagen und abgezäunte Firmengelände dürfen von Anglern nicht betreten werden (Beschilderung beachten!).
  • Der Leinpfad ist für Motorfahrzeuge und PKW-Anhänger gesperrt.
  • Gegenüber von Sportboothäfen ist das Angeln nur bis zur Gewässermitte erlaubt.
  • Es ist streng verboten, Uferbefestigung oder Uferbewuchs zu beschädigen. Rutenhalter dürfen nur oberhalb der Uferbefestigung in das Erdreich gesteckt werden.
  • Markierungs- oder Schifffahrtszeichen dürfen nicht verändert werden.
  • Den Anordnungen der Fischereiaufseher und der Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten. Erlaubnisschein und Fischereischein sind auf Verlangen auszuhändigen, Fanggeräte und gefangene Fische ggf. vorzuzeigen.
  • Anglern, die sich durch Vorzeigen ihres Fischereierlaubnisscheins ausweisen, sind die eigenen Fischereiausweise auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen, ausgenommen sind Kinder unter 10 Jahren, sog. Schnupperangeln im Verein und die Aktionstage „NRW angelt“.
  • Der Setzkescher ist in den Kanälen verboten.
  • Das Auslegen von Aalreusen ist in allen LFV-Gewässern untersagt.
  • Beim Einsatz einer Senke (max. 1x1 m) sowie beim Spinn- und Fliegenfischen darf keine weitere Angel ausgelegt bleiben.
  • Angelruten dürfen im Abstand von höchstens 10 m ausgelegt werden, so dass sie vom Angler ständig persönlich beaufsichtigt werden können.
  • Das Angeln von Brücken ist verboten.
  • Eisangeln ist verboten.
  • In den Seen ist das Anlegen eines Futterplatzes, d. h. das Anfüttern ohne zu angeln, verboten. Während des Fischfangs dürfen höchstens 3 Liter Futter mitgeführt und verwendet werden.
  • Der Fang von Fischen ist nur für den eigenen Bedarf erlaubt. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder getauscht werden.
  • Gefangene Fische dürfen nicht ohne Genehmigung des LFV in andere Gewässer umgesetzt werden.
  • Verletzte untermaßige Fische sind sofort zu töten und zu beseitigen (vergraben).
  • Fänge von markierten Fischen sind sofort mit genauen Angaben zu melden.
  • Das Mitführen, Hältern und Verwenden lebender Köderfische sind nicht gestattet. Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen.
  • Fischereiliche Veranstaltungen und Vereinsfischen bedürfen der Genehmigung durch den Landesfischereiverband.
  • Die Angelplätze sind sauber zu halten. Wer von einem verschmutzten Platz angelt, kann wie der Verursacher der Verunreinigung zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Der Inhaber eines Jahreserlaubnisscheins hat ein Fangbuch zu führen, die entnommenen Fische sofort nach dem Fang einzutragen und es dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuzeigen. Dem Landesfischereiverband ist über den Verein eine Fangstatistik mit Fischart, Stückzahl und Gewicht bis zum Jahresende zu übersenden. Quappenfänge sind über die App zu melden (s. u.).
  • Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen sowie Lagerfeuer sind nicht gestattet. Angelzelte sind nur als Wetterschutz erlaubt.
  • Es dürfen keine Boote, Modell– oder Futterboote, batteriebetriebene Köder, Unterwasserdrohnen oder Schwimmhilfen (z. B. Belly-Boote) verwendet werden. Ausnahme: Auf dem Offlumer See ist der Einsatz von Belly-Booten erlaubt.
  • Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderem geeigneten (besonders widerstandsfähigen) Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.
  • Ein geeigneter Unterfangkescher sowie eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Schlagholz, Messer und Hakenlöser sind mitzuführen.

 

Sofern in den Bestimmungen nicht anders geregelt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße (siehe gültige Landesfischereiverordnung).

Die Quappe darf unter Beachtung der Schonzeit (15.12. - 28.02.) und des Mindestmaßes
(35 cm) nur in den Kanalstrecken und der Lippe entnommen werden.

Für den Dortmund-Ems-Kanal in Niedersachsen gilt folgende Schonzeit:

Zander und Hecht                     1. Februar – 31. Mai

In dieser Zeit darf weder mit Kunstköder noch mit totem Köderfisch geangelt werden.



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