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Vereinsaktivitäten unter der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Die Gesellschaft ist zwiegespalten zwischen den Befürwortern von Lockerungen auf der einen Seite und den mahnenden Stimmen auf der anderen Seite. Auch in der Anglerschaft spiegelt sich dieses Meinungsspektrum wider. Wir halten uns zwar viel an der frischen Luft auf und glauben an unsere robuste Gesundheit, wir haben aber auch viele ältere Kollegen unter uns, die es gilt zu schützen. Deshalb fallen allgemeingültige Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Vereinslebens schwer. Jeder Vorstand muss diese Schritte für sich selbst entscheiden. Die Coronaschutzverordnung kann dabei eine Hilfe sein. Allerdings sind die Regeln inzwischen so kompliziert geworden, dass es schwer fällt, den Überblick zu behalten. Dazu kommen kurze Gültigkeitsfristen, so dass das eben Verinnerlichte morgen schon wieder überholt sein kann. Meine Empfehlung lautet daher, sich an dem Landessportbund zu orientieren, der unter der Internetadresse https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/aktuelle-informationen-zur-coronavirus-epidemie aktuelle Informationen anbietet und unter https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/ eine Reihe von häufig gestellten Fragen beantwortet. Wenn darüber hinaus noch Zweifel bestehen, rufen Sie gerne in unserer Geschäftsstelle an und stimmen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Gesundheitsamt ab.

Obwohl unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen fast alle Vereinsaktivitäten inzwischen wieder möglich sind, abgesehen von sehr großen Versammlungen, sollte man sich immer von der Frage leiten lassen, ob die Vorteile einer Veranstaltung die Nachteile, also die latente Gefahr einer Virusübertragung, überwiegen. Der Verband kommt bei dieser Abwägung zu unterschiedlichen Antworten.

So finden die Fortbildung für Gewässerwarte am 26.09.2020 und auch die Veranstaltung „Mit den Vorständen im Gespräch" am 31.10.2020 im Haus Waldfrieden in Dülmen statt. Es wird ein verkürztes Programm mit Referenten aus unserem Hause geben und die Teilnehmerzahl wird je Veranstaltung auf 40 Personen beschränkt.

Die Mitgliederversammlung 2020 wird jedoch nicht mehr nachgeholt. Zu diesem Entschluss sind wir u. a. gekommen, weil die Mehrzahl der Delegierten aufgrund des Alters der Risikogruppe angehört. Der Gesetzgeber hat die rechtliche Voraussetzung geschaffen, nach der eine Abweichung von der Versammlungspflicht nach § 8 unserer Satzung möglich ist. Bitte merken Sie sich schon jetzt den 21.03.2021 als Termin für die Mitgliederversammlung 2021 vor. Sollte auch dieser Termin aus Infektionsschutzgründen nicht zu halten sein – was wir alle nicht hoffen wollen – werden wir uns gezielt mit den nun eingeräumten Möglichkeiten von virtuellen Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren befassen müssen.

Etwas anders beurteilen wir die Notwendigkeit von Jugendangeboten und Freizeitmöglichkeiten. Gerade weil Schulunterricht ausgefallen ist und viele andere Angebote in den Ferien abgesagt werden, müssen wir an die Kinder und Jugendlichen denken, insbesondere auch an die sozial schwächer gestellten. Hier finden Sie die Rahmenbedingungen, unter denen wir Veranstaltungen wie Angelcamps, Schnupperangelveranstaltungen und Jugendgruppentreffen abhalten können: Jugendveranstaltungen in Zeiten von Corona.
Diese Angebote finden i. d. R. draußen statt und richten sich an eine Altersgruppe, die – nach allem, was wir wissen – eine höhere Widerstandskraft gegen den Erreger aufweist. Deshalb richten wir den Appell an Sie, Angebote für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Mit etwas Kreativität und Anstrengung geht das und gibt den jungen Menschen wenigstens für die Ferien eine Perspektive.

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