Mitgliederversammlungen/Vorstandssitzungen
Nach der ab dem 09.02.2022 gültigen Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) können satzungskonforme Sitzungen wie Mitgliederversammlungen oder Vorstandsitzungen (ohne geselligen Charakter) unter Anwendung der 3G-Regelung durchgeführt werden. Hierbei ist der Veranstalter verpflichtet, die Immunisierungs- oder Testnachweise zu kontrollieren und für die Dauer der Veranstaltung zu dokumentieren. Bei den Veranstaltungen ist auf die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Masken) hinzuweisen und diese müssen kontrolliert werden. Bei Einhaltung der Mindestabstände an festen Steh- oder Sitzplätzen kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden.
Strengere Zugangsbeschränkungen (2G, 2G+) können sich aus den Anforderungen der Veranstaltungsorte (Gastronomie-Betriebe) ergeben.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten bei Vorlage eines negativen Testnachweises immunisierten Personen als gleichgestellt. Ferner werden Schülerinnen und Schüler wegen der verbindlichen Schultestungen als getestete Personen angesehen.
Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung
Vorbereitungslehrgänge zur Fischprüfung gelten als Bildungsangebot und können unter Einhaltung der 2G-Regelungen abgehalten werden. Eine Teilnahme ist also allein immunisierten Personen vorbehalten. Auch hier besteht die Kontroll- und Dokumentationspflicht zum Immunisierungsstatus (geimpft, genesen) durch den Veranstalter.